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Landgericht Dortmund, am 03.03.2011
Verzichtserklärungen in Übergabeprotokollen sind auslegungsfähig.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hatte sich im Rahmen einer Berufung mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Wirkung eine Verzichtsklausel in einem Wohnungsübergabeprotokoll entfaltet.

Der ausscheidende Mieter hatte zu einem Übergabetermin ein sog. Übergabeprotokoll mitgebracht, in dem sich folgende Formulierung fand:

„Die Mietvertragsparteien erklären abschließend sämtliche Ansprüche aus dem oben genannten Mietverhältnis, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, egal ob bekannt oder unbekannt, wechselseitig für erledigt.“

Während der im Rechtsstreit von Rechtsanwalt Jaeger vertretene Vermieter diese Formulierung nur auf die bei Auszug festzustellenden Mängel in der Wohnung bezog, wollte der Mieter den Verzicht auch auf seine erheblichen Mietschulden angewandt wissen. Das erstinstanzliche Amtgericht Dortmund war der Ansicht des Mieters gefolgt.

Die Berufungskammer des Landgerichts stellte hingegen in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2011 fest, dass es sich um eine auslegbare Erklärung handele, die sich selbstverständlich nur auf Mängel an der Wohnung und nicht auf darüber hinausgehende Ansprüche wie etwa Mietschulden beziehe. Dies auch insbesondere deshalb, da zuvor niemals über einen derartigen Generalverzicht gesprochen worden war. Damit erübrigte sich auch die einhergehende Frage, ob es sich um eine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Aufgrund weiterer Umstände wurde das Verfahren durch einen Vergleich beendet, so dass keine zitierfähige Entscheidung vorliegt. Gleichwohl ein interessantes Ergebnis, das zum einen zeigt, dass stets gilt, bei schriftlichen Erklärungen besonders wachsam zu sein, und zum anderen, dass die Flinte nicht zu früh ins Korn geworfen werden sollte.

Bundesgerichtshof Urteil v. 08.12.2010

BGH begrenzt Mietbindung auf 4 Jahre

Ein Mieter hatte per formularmäßigem Mietvertrag auf eine Kündigung innerhalb von 4 Jahren verzichtet. Nach Ablauf der 4 Jahre sollte die Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich sei. Der Mieter kündigte innerhalb der 4 Jahre zu deren Ablauf. Der Vermieter wies die Kündigung zurück. Der Klage des Mieters gab das Amtsgericht statt, das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Der BGH stellte nun unter Bezugnahme auf den für Staffelmietverträge geltenden § 557a BGB fest, dass eine Bindung an den Mietvertrag den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Dauer von 4 Jahren nicht überschritten wird. Im vorliegenden Fall sei dies aber gerade der Fall, da nach Ablauf der 4 Jahre auch noch die Kündigungsfrist – 3 Monate – anfalle. Der Mieter sei danach länger als 4 Jahre an den Mietvertrag gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Kündigungsverzichtsklausel gegen § 307 BGB verstößt und somit insgesamt unwirksam sei.

Der Senat wies jedoch darauf hin, dass auch ein längerer Ausschluß einer Kündigungsmöglichkeit durch eine individuelle Vereinbarung zulässig sei und verwies die Sache zur Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurück.

Urteil vom 08. Dezember 2010 – VIII ZR 86/10

Vorinstanzen: LG Krefeld, Urteil vom 17. März 2010 – 2 S 53/09; AG Nettetal, Urteil vom 24. August 2009 – 17 C 108/09

Das Dortmunder Team “Pott für die Welt” beteiligt sich an der wohltätigen Rallye “Dresden-Dakar-Banjul” und wird hierbei von der Rechtsanwaltskanzlei Carsten Jaeger unterstützt.

Bei der Rallye handelt es sich um eine wohltätige Veranstaltung, bei der sich die Teilnehmer mit eigenen Pkw auf den langen Weg von Deutschland nach Banjul/Gambia machen und die auch die Kosten selber tragen. Am Zielort angekommen, werden die Wagen versteigert. Der Erlös sowie Sach- und finanzielle Spenden kommen wohltätigen Zwecken vor Ort zugute.

Bundesgerichtshof Urteil v. 21.10.2009

BGH urteilte zugunsten der Leistungsempfänger

Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob ein Vermieter, der die Mietzahlungen von der ARGE erhält, zur Kündigung berechtigt ist. Die Zahlungen waren regelmäßig wenige Tage verspätet von der ARGE angewiesen worden. Die Räumungsklage des Vermieters war in den Vorinstanzen jeweils zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof entschied nicht anders. Die ARGE sei nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters und komme der Mietzahlungspflicht im Wege der Erfüllung hoheitlicher Daseinsvorsorge nach. Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund gegeben ist, sei jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Die Verspätungen bei den Mietzahlungen seien dem Mieter jedoch nicht anzulasten.

Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09

Vorinstanzen: LG München II, Urteil vom 10.Februar 2009 – 12 S 4884/08; AG Weilheim, Urteil vom 19. August 2009 – 1 C 214/08

Bundesministerium der Justiz, 03.08.2009

Ab Dienstag, 04.08.2009, wird der Verbraucherschutz verbessert

Das neue Gesetz ist sicherlich eine in die richtige Richtung gehende Maßnahme. Es zeigt den Werbetreibenden die Richtung und bringt einige vorteilhafte Neuerungen mit sich. So wird u.a. das Widerrufsrecht für am Telefon geschlossene Verträge deutlich verbessert. Bisher war in der Praxis zu beobachten, dass die werbende Firma unmittelbar mit der “Leistung” begonnen hat und so den Verbraucher um sein Widerrufsrecht brachte. Diese Lücke ist durch das neue Gesetz geschlossen worden. Die Widerrufsfrist beträgt nun 2 bzw. 4 Wochen und beginnt erst nach Erhalt einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Hier ist zu beachten, dass diese also auch per E-Mail, Fax oder SMS erteilt werden kann. Sollte die Firma schon mit der Leistung begonnen haben, muß der Verbraucher künftig die bereits erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er zuvor auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde und dennoch zugestimmt hat.

Darüber hinaus ist es nun verboten, als werbende Firma seine Rufnummer zu unterdrücken. Diese Regelung wird sich jedoch als stumpfes Schwert herausstellen, da der Verbraucher im Zweifel beweisen muß, dass die Rufnummer unterdrückt wurde. Dieser Beweis wird aber nur schwer zu führen sein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Zahl der Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer abnehmen wird.

Bundesministerium der Justiz, 28.05.2009

Ab dem 01.01.2010 neues Gesetz zur Reform des Untersuchungshaftrechts

Der Bundestag hatte sich mit dem derzeit geltenden Recht der Untersuchungshaft zu befassen. Nun wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, der die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigen soll. Kernpunkte der neuen Regelung sind die sofortige zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab Beginn der U-Haft, eine erweiterte Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden sowie ein verbessertes Akteneinsichtsrecht. Bislang konnten die Staatsanwaltschaften die Herausgabe der Akten bis zum Abschluß der teils sehr langwierigen Ermittlungen mit der Begründung der Gefährdung der Ermittlungen verweigern. Nunmehr sind die Akten “im Regelfall” auch während der laufenden Ermittlungen herauszugeben. Allerdings kann die Herausgabe auf die Informationen beschränkt werden, die zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der U-Haft erforderlich sind.

Das neue Gesetz ist vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung als Schritt in die richtige Richtung zu beurteilen. Ob es sich in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten.

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, 05.03.2009

Katja Günther und die Online Content Ltd.

Wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in ihrer Pressemitteilung vom 05.03.2009 mitteilt, fährt die aus allerlei Medienberichten bekannte Anwältin Katja Günther nunmehr stärkere Geschütze auf. Bisher verliefen Forderungen für eine angebliche Internetdienstleistung regelmäßig im Sande, sobald diese anwaltlich zurückgewiesen wurden. Nunmehr jedoch soll Frau Günther massenweise Mahnbescheide beantragt haben.

Ein solcher Mahnantrag wird jedoch von keinem Richter geprüft und stellt lediglich ein kostengünstiges Schnellverfahren ohne rechtliche Prüfung dar. Es kann daher nur geraten werden, sich bei unberechtigter Inanspruchnahme gegen einen solchen Bescheid zu wehren und Widerspruch einzulegen. Ob Frau Günther den Anspruch auch vor Gericht bringt, muß abgewartet werden. Hierfür wäre zunächst die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses erforderlich.

Bundessozialgericht, 19.09.2008

ARGE kann Kontounterlagen verlangen

Muß ein Leistungsempfänger Kontoauszüge, -übersichten und seine Lohnsteuerkarte vorlegen, auch wenn er bisher schon Leistungen bezogen hat und es sich nun lediglich um einen Fortsetzungsantrag handelt? Diese Frage wurde dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antwort viel eindeutig aus: Die Pflicht zur Vorlage der geforderten Unterlagen ergibt sich aus § 60 I Nr.3 SGB I.

Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R

Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 10.03.2008

Eigene Ansprüche können Rückzahlungsanspruch der ARGE kürzen

Im zur Entscheidung anstehenden Fall mußte das Sozialgericht Dortmund über die Frage entscheiden, ob ein Hartz4-Leistungsempfänger gegenüber einem Rückzahlungsanspruch der ARGE mit eigenen, bisher fehlerhaft nicht beschiedenen Leistungsansprüchen die Aufrechnung erklären kann. Dies wurde seitens der ARGE mit der Begründung bestritten, es handele sich um ein zivilrechtliches Institut, das im Sozialrecht keine Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das Gericht nun feststellte. Die Vorschriften des BGB finden danach auch im Sozialrecht Anwendung. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass durch die Aufrechnung der Rückzahlungsanspruch der ARGE nicht nur aufgezehrt wurde, sondern dem durch Rechtsanwalt Jaeger vertretenen Antragsteller darüber hinaus weitere Zahlungen geleistet werden mussten.

Beschluss vom 10.03.2008 – S 28 AS 127/07

Bundesgerichtshof Urteil v. 05.03.2008

BGH urteilte zugunsten der Raucher

In einem Rechtsstreit über die Rückzahlung einer Kaution erteilte der Bundesgerichtshof dem verklagten Vermieter eine Abfuhr. Dieser hatte vorgetragen, die Mieter hätten durch exzessives Rauchen einen Schaden an der Wohnung verursacht. Die Decken, Wände und Türen seien stark vergilbt und der Zigarettenrauch habe sich in die Tapeten eingefressen. Der BGH ließ dies nicht gelten und wertete den Sachverhalt noch als vertragsgemäßen Gebrauch. Ein Schadensersatzanspruch könne nur dann bestehen, wenn sich die Folgen des Rauchens nicht mehr mit den normalen Maßnahmen der Schönheitsreparatur – Tapezieren und Streichen – beseitigen lassen, sondern weitergehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Hier konnten die Spuren des Rauchens jedoch durch einfaches Tapezieren entfernt werden. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bestand in diesem Fall daher nicht.

Urteil vom 05. März 2006 – VIII ZR 37/07

Vorinstanzen: LG Bonn, Urteil vom 21.Januar 2007 – 6 S 191/06; AG Bonn, Urteil vom 05. Juli 2006 – 5 C 5/06

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein-Westfalen, Beschluß vom 07.08.2007

OVG Münster stellt aufschiebende Wirkung wieder her

Das Problem ist aus zahllosen Veröffentlichungen bekannt: Autofahrern wird – z.B. wegen einer Alkoholfahrt – der Führerschein abgenommen. Nach einiger Zeit erwerben diese im europäischen Ausland, z.B. in der Tschechei, einen tschechischen Führerschein und sind damit wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Diese Vorgehensweise ist durch eine EU-Führerscheinrichtlinie und mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes gedeckt, da die ausstellenden Staaten die “Fahrtauglichkeit” der Führerscheinanwärter in eigener Verantwortung prüfen und es anderen Staaten wie der Bundesrepublik Deutschland verwehrt ist, dieses Verfahren im Nachhinein zu überprüfen. Gleichwohl entziehen Führerscheinbehörden regelmäßig die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik. Zur Begründung wird ein “Mißbrauchsfall” vorgetragen. Dieses Vorgehen wird von mehreren Oberverwaltungsgerichten nicht anerkannt, sie erlauben durch Eilbeschlüsse die weitere Führerscheinnutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Eine Ausnahme stellte bisher das Oberverwaltungsgericht Münster dar. Dieses Gericht hat bisher Eilanträge zurückgewiesen. Nun hat es jedoch in einem von Rechtsanwalt Jaeger geführten Verfahren einem Eilantrag stattgegeben. Statt sich jedoch mit den europarechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, beschränkte sich das Gericht auf formelle Fehler der Behörde und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Enzugsverfügung wieder her. Der Antragsteller darf nun wieder fahren, die Führerscheinbehörde hat jetzt über den Widerspruch zu entscheiden.

Beschluß vom 07.08.2007 – 16 B 418/07

Vorinstanz VG Gelsenkirchen 7 L 13/07 vom 15.02.2007

Bundesgerichtshof Urteil v. 26.07.2007

Geständnis des Täters darf nicht verwertet werden

Nach einer Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal am 22.08.2006 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte der Angeklagte mit der Revision den Bundesgerichtshof angerufen. Dieser hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Als ihm nicht nachgewiesen werden konnte, auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen getötet zu haben, setzte die Staatsanwaltschaft einen Verdeckten Ermittler ein. Dieser gewann das Vertrauen des Angeklagten und konnte ihm in einer vernehmungsähnlichen Situation doch noch ein Geständnis entlocken. Der BGH stellte fest, dass der Einsatz eines solchen Ermittlers, der sich nicht als Polizist zu erkennen gibt, grundsätzlich legitim ist. Gleichwohl bestehen Schranken für die Verwertung der Ergebnisse wie in dem vorliegenden Fall, wenn die Ermittlungsbehörden durch die Maßnahme Erkenntnisse erhalten, die sie bei einer förmlichen Vernehmung nicht erhalten hätten. Zugrunde liegt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten oder zur eigenen Überführung beitragen muß.

Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 104/07

Vorinstanz: LG Wuppertal – 25 Ks 45 Js 7/03 – 6/05 V vom 22. August 2006

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