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24.07.2007

Rechtsanwalt Jaeger darf seiner Kooperationspartnerin Frau Rechtsanwältin Dr. Hegemann zu Ihrer hervorragenden Promotion gratulieren!

Frau Dr. Hegemann beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Steuerrechts.

Bundesgerichtshof Urteil v. 19.07.2007

BGH erleichtert Maßnahmen gegen unerlaubte Werbung

Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher, der eine unverlangte Werbe-SMS auf sein Handy erhalten hatte, sich gegen diese bekanntermaßen unerlaubte Werbepraktik zur Wehr setzen wollen. Zwar war ihm die Nummer des Absenders der SMS bekannt, er konnte jedoch den Inhaber dieser Nummer nicht ermitteln. Der I. Senat des BGH stellte nun mit seinem Urteil in der Sache I ZR 191/04 “SMS-Werbung” klar, dass einem Verbraucher ein Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen Telefonanbieter zusteht, der diese Nummer vergeben hat. Im vorliegenden Fall war ersichtlich, dass dies die Firma T-Mobil Deutschland war. Diese stellte sich jedoch auf den Standpunkt, nur Verbänden und nicht Verbrauchern gegenüber zur Auskunft verpflichtet zu sein. Mit dieser Ansicht bezog sie sich auf § 13a Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes, der nach seinem exakten Wortlaut der Beklagten sogar Recht gibt. Der BGH legte diese Norm nun aber einengend aus. Der Paragraph sei danach so zu verstehen, dass auch Verbrauchern gegenüber Auskunft zu erteilen ist, es sei denn, ein Verband hat ausnahmsweise bereits diesen Auskunftsanspruch gegenüber der Telefongesellschaft geltend gemacht.

Für die Praxis ist diese Entscheidung ein Schritt nach vorn. Sie erleichtert dem Verbraucher zukünftig, eigene Maßnahmen gegen Spam-Versender zu ergreifen. Allerdings bezieht sich der Auskunftsanspruch nach § 13 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetz nur auf Name und Anschrift des Anrufers. Danach bleibt es dem Verbraucher weiterhin überlassen, durch eigene Ermittlungen die Rufnummer des Anrufers herauszufinden. Dieses größte Hindernis einer möglichen Abmahnung wegen unerlaubter Werbetätigkeit ist daher noch immer nicht ausgeräumt, da die Werbetreibenden, in der Regel beauftragte Call-Center des beworbenen Unternehmens, ihre Rufnummer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihrer Handelns unterdrücken. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte den Auskunftsanspruch in der Zukunft auch auf die Telefonnummer des Werbetreibenden erstrecken. Sollte dies verneint werden, dürfte er sich aber dennoch aus dem Vertragsverhältnis mit dem eigenen Telefonanbieter ergeben. Technisch ist die Herausgabe dieser Daten kein Problem, auch nicht, wenn die Nummer unterdrückt wurde.

Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04 – “SMS-Werbung”

Vorinstanzen: AG Bonn, Urt. v. 25. März 2004 – 14 C 591/03 – LG Bonn, Urt. v. 16. Juli 2004 – 6 S 77/04

Bundesverfassungsgericht Beschluss v.19.03.2007

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss am Unfallort warten und seine Personalien angeben. Tut er dies nicht und entfernt er sich berechtigt, wird er wegen Fahrerflucht bestraft, wenn er nicht unverzüglich nachträglich seine Personalien bekannt gibt.

Diese Regel galt nach der bisher herrschenden Rechtsprechung auch für diejenigen, die den Unfall gar nicht bemerkt hatten. So lag dem jetzigen Beschluß des Bundesverfassungs- gerichts ein Unfall zugrunde, bei dem ein Autofahrer beim Überholen Rollsplitt auf ein anderes Auto schleuderte und dies so beschädigte. Da er dies nicht bemerkt hatte, fuhr er weiter und wurde später vom Amtsgericht Herford verurteilt.

Der 1. Kammer des Bundesverfassungsgericht räumte nun mit dieser Rechtsansicht auf und stellte fest, dass eine Verurteilung für ein Entfernen in Unkenntnis des Unfalls gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstößt.

Dies bedeutet: Wer an einem Unfall beteiligt ist, und sei es auch nur als Zeuge, muss grundsätzlich vor Ort seine Personalien angeben und ggfl. warten. Besteht ausnahmsweise die Berechtigung, den Unfallort zu verlassen – z.B. wenn jemand ins Krankenhaus gebracht werden muss – so sind die Personalien nachträglich anzugeben werden. In allen anderen Fällen droht eine Verurteilung, wenn z.B. durch Zeugen bewiesen werden kann, dass man den Unfall bemerkt hat.

Bundesgerichtshof Urteil v. 06.03.2007

Restwertangebote der Versicherungen sind nicht immer zu berücksichtigen

Der BGH hat erneut eine Kzz-Haftpflichtversicherung in die Schranken gewiesen. Bei der Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens hatte der Gutachter des Geschädigten einen Restwert von 500,- € ermittelt. Die Versicherung des Unfallverursachers jedoch legte ein Restwertangebot von 1.300,- € vor und kürzte entsprechend die Schadensersatzzahlung an den Geschädigten. Zu Unrecht, wie nun festgestellt wurde.

Der Geschädigte kann den gutachterlich festgestellten Restwert zugrundelegen und ist nicht darauf verwiesen, das Angebot aus einem speziellen Restwertsondermarkt anzunehmen, dass nur durch die Vermittlung der Versicherung zustande gekommen ist. Ansonsten käme der Geschädigte in die Gefahr, auf einem Teil seiner Schäden sitzen zu bleiben, wenn er den Wagen in eigener Regie verkauft und sich der von der Versicherung vorgegebene Restwert nicht realisiert.

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